De Republica libri sex, latine ab autore redditi multo quam antea locupletiores. Cum indice copiosissimo. Paris (und Lyon), apud Iacobum Du-puys (Jacob du Puy) sub signo Samaritanae, 1586.
Fol. Tb. mit Vignette, gedrucktes Siegel auf Tbrückseite, 3 Bll., 779 S., 30 Bll. (Index). Einfacher, zeitgenössischer Pergamentband auf 4 Bünden geheftet. (letzte Bll. leicht angerändert, sonst hervorragender Zustand).
Erste lateinische Ausgabe des Klassikers der Souveränitätslehre, der “erste moderne Versuch, ein vollständiges System der Staatswissenschaften zu schaffen” (Carter-Muir 194)! – Das Werk erschien zuerst im Jahre 1576 in französischer Sprache, erlebte im selben Jahr einen zweiten Druck und ein Jahr darauf bereits eine zweite Auflage. Die frühen Folioausgaben sind selten, eine erste Oktavausgabe, die seit dem Ende des 16. Jahrhunderts dominierten, erschien im Jahr 1580. Zum Editionszentrum in Deutschland entwickelte sich Frankfurt am Main, wo die Verleger Johann Wechel und Peter Fischer seit 1591 in kurzen Abständen immer neue Editionen auf den Markt brachten. Dies zeigt, dass sich das Werk gleichsam wie ein “Lauffeuer” über ganz Europa ausbreitete und der staatsrechtlichen Diskussion eine neue Richtung gab. – Bodin (1529-1596) wurde mit seinen “Sechs Büchern von der Republik” schlagartig in ganz Europa berühmt, weil er hier erstmals eine überzeugende neuzeitliche Lösung einer Fragestellung anbot, die die staatswissenschaftliche Diskussion bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestimmen sollte: die Frage nach der monarchischen Souveränität im Spannungsfeld von Staatsfunktionalität und ethischer Einbindung. Mit seinem Lösungsvorschlag einer “königlichen” bzw. “legalen” Monarchie bemüht sich Bodin um eine theoretische Neufundierung des Staates, konkret der zerrütteten französischen Monarchie. “Ausgehend vom ‘imperium’ des römischen Rechts entwickelt B. einen präzisen Souveränitätsbegriff, der zur juristischen Basis moderner Staatlichkeit wird” (U. Speck). Da nach Bodin die Souveränität dem Monarchen von Gott gegeben und nicht vom Volke delegiert sei, unterliege sie auch nicht der demokratischen Kontrolle. Das Gesetzgebungsrecht gilt ihm als Hauptmerkmal der Souveränität. Bodin gilt als theoretischer Begründer des Absolutismus, der in der Form der “legalen” Monarchie aber gleichwohl von einer “despotischen” oder “tyrannischen” Monarchie abgegrenzt wird. […]
De Iustitia et Iure libri decem. Libri profectò eruditissimi, nunc autem postremò post omnes omnium editiones, summo studio, fide, exactaq, diligentia recogniti. Quibus recens accessit Liber octauus, de Iuramento, & adiuratione. Septimò nimirum in Sextum rei ectio. Cum gemino Indice, altero Quaestionum, & Articulorum, altero Rerum & Sentiarum insignium, eoq; longè locupletissimo. Venetiis (= Venedig), apud Petrum Mariam Bertanum, 1608.
Gr.-8vo. Tb. mit Holzschnitt-Druckermarke, 31 Bll. (Index), 1006 S. Zeitgenössischer Pergamentband auf 4 Bünden geheftet, mit schönem (blassem) Blauschnitt u. hs. Rückentitel. (kl. St.a.T. u. Tb.-Rückseite, exzellenter Zustand!).
Spätere Ausgabe des Hauptwerks, zuerst 1556 erschienen. – De Soto (1494-1560), nach dem Studium der Theologie und Philosophie an den Universitäten Alcalá und Sorbonne Mitglied des Dominikanerordens (seit 1550 als Prior), lehrte an den Universitäten von Segovia und Salamanca. Er gilt als einer der Hauptvertreter der spanischen Spätscholastik, der Schulen von Salamanca und Coimbra, aus der heraus sich eine Modernisierung des Naturrechts ergab. Sein Hauptinteresse galt der Philosophie des Aristoteles und der ‘Summa’ Thomas von Aquins, aus dessen Interpretation er das Verhältnis von göttlicher Gnade zur menschlichen Freiheit bestimmen wollte. Hierbei ergibt sich nach de Soto ein großer Bereich menschlicher Selbstbestimmung. Er war Beichtvater Kaiser Karls V., in dessen Auftrag er von 1545 bis 1547 am Konzil von Trient teilnahm. Er nahm an der Disputation von Valladolid teil und stellt sich hier auf die Seite Bartolomé de Las Casas.
Opera omnia. Commentariorum de Iure Civili, cum notis Osualdi Hilligeri. Accedunt summaria, & Castigationes theologica. 12 Bde. Lucca, typis Joannis Riccomini, 1762-1770.
Fol. Zeitgenössische Halblederbände mit gepr. Rückentiteln u. Rückenverzierung sowie Buntpapierbezügen. (Ebde. stellenw. ausgebessert, Papier stellenw. leicht stockfl.).
Erste und beste Ausgabe der Opera omnia des Donellus, auf der alle späteren Ausgaben beruhen! – Neben Jacobus Cuiacius war Hugo Donellus unbestritten der bedeutendste unter den Rechtsgelehrten des Humanismus und ein Jurist von europäischem Rang. In seiner Würdigung stand er lange Zeit im Schatten von Cujas, bis ihm Carl Friedrich von Savigny zu allgemeinem Durchbruch verhalf, sodaß seit dem 19. Jahrhundert Donellus gerade in Deutschland eine besondere Wertschätzung erfahren hat, nicht zuletzt durch seine Aufenthalte an den deutschen Universitäten. Seine dogmatische Rezeption durch Savigny (Recht des Besitzes) liess die meisterhafte Exegetik von Donellus deutlich werden. Gleiche Bedeutung erlangte Donellus durch seine systematische Anordnung des Zivilrechts, wie es in seinen unvollendet gebliebenen ‘Commentarii de iure civili’ zum Ausdruck kommt. – Hugo Donellus (franz. Doneau, 1527-1591) studierte zunächst in Toulouse und wechselte dann im Jahre 1546 nach Bourges, wo er Schüler von Francois Duaren war. Im Jahre 1551 erwarb er den Doktor der Rechte. Von 1551 bis 1572 war Hugo Doneau Professor der Rechte in Bourges, der berühmten französischen Reformuniversität. Als Calvinist musste er 1572 nach den Ereignissen der Bartholomäusnacht fliehen und hielt sich zunächst in Genf auf. Ein Jahr später erhielt er einen Lehrstuhl an der Universität Heidelberg, folgte 1579 einem Ruf nach Leiden und wechselte schließlich 1588 an die Universität Altdorf, wo er noch vor Vollendung seines Hauptwerkes, den ‘Commentarii de iure civili’, verstarb. – Die Werke von Hugo Donellus wurden erstmals zwischen 1762 und 1770 in Lucca gedruckt, herausgegeben von dem Verleger J. Riccomini, wohl auf Anregung des Pisaner Rechtslehrers Bartolomeo Pellegrini. Die Ausgabe enthält außer den eigentlichen ‘Commentarii de iure civili’, die die ersten 6 Bände füllen, auch die anderen Werke des Donellus. Seine Aufwertung im 19. Jahrhundert wird zudem durch den Nachdruck Rom 1828-1833 deutlich, […]
Tractatus de Regimine seculari et ecclesiastico cum indice capitum & rerum. Editio quinta nuperrimâ emendatior & purior. Huic accesserunt nonnulla quae circa publicum Imperii Statum durantibus Belli montibus, ac per novam Pacis Compositionem vel innovata vel confirmata, nec non pauca alia. 5. Aufl. Frankfurt am Main, Impensis Josephi Dieterici Hampelii, 1651.
8vo. Gest. Vortitel, Tb. mit Vignette, 14 Bll., 1120 S., 59 Bll. (Index). Zeitgenössischer Pergamentband auf 6 Bünden geheftet, mit handgeschr. Rückentitel. (alter St.a.Tbrückseite, exzellenter Zustand!).
Hauptwerk Reinkingks, die “letzte klassische Darstellung des Reichsstaatsrechts im Sinne des imperialen Reichsgedankens” (H. Maier). – Das Werk, zuerst 1619 veröffentlicht, erntete heftige Kritik, namentlich von Hippola Lapide, worauf Reinkingk in der vorliegenden (bedeutendsten) 5. Auflage antwortet. Es erschienen bis 1717 noch zwei weitere Auflagen. – Dietrich (latinisiert Theodorus) Reinkingk (1590-1664) war einer der wichtigsten Juristen auf dem Gebiet des Staatsrecht, der bekannteste Vertreter der kaiserlichen Position der sog. Reichspublizistik im 17. Jahrhundert. Im 30jährigen Krieg führten auch die Juristen einen Federkrieg, der massenhaft Schriften und Pamphlete für und wider den Kaiser, für und wider die Landstände hervorbrachte. Der Protagonist der kaiserlichen Partei war Reinkingk, der in diesem Werk massiv und ohne Kompromiß die These zu erhärten sucht, daß Deutschland eine Monarchie in der Nachfolge des Römischen Reiches sei. Reinkingk wollte die Verfassungsordnung von 1555 schützen und staatsrechlich begründen. “Mit seinem Hauptwerk… schuf R. das bis in die Mitte des 18. Jh. führende Reichsstaatsrecht. Das röm.-dt. Reich wird als sakrale Universalmonarchie metaphysisch begründet… Der Kaiser ist als absoluter Herrscher alleiniger Inhaber der Souveränität und nur durch die ‘leges fundamentales’ in ihrer Ausübung gehindert. Ständische und aristokratische Elemente der Reichsverfassung werden nicht geleugnet, betreffen jedoch nur die Ausübung der Staatsgewalt, nicht die Staatsform als solche. R. begründete damit ein ev. Staatsverständnis; eine monarchisch-absolute Reichsverfassung bedeutete für ihn nicht zuletzt eine gesicherte Position der luth. Territorien, in deren Diensten er zeitlebens stand. Nur widerwillig akzeptierte R. in seinen letzten Lebensjahren, daß sein Reichsbegriff nicht mehr der dt. Verfassungswirklichkeit entsprach…” (Martin Otto, NDB 21, S. 375f.). – Reinkingk stand nach dem Studium in Diensten des Landgrafen Ludwig von Hessen-Darmstadt, […]
De jure civitatis, libri tres. Novam juris publici universalis disciplinam continentes. Insertis aliquot de jure sacrorum & Ecclesiae, capitibus. Editio tertia, priore multo locupletior. Cum Indice rerum necessario. 3. Aufl. Franequerae (= Franeker), ex Officinâ Leonardi Strickii, 1698.
Gr.-8vo. Ganzseitiges Titelkupfer (Porträt Hubers), Tb. mit Vignette, 2 Bll., 646 S. Schöner zeitgenössischer Pergamentband mit Deckel-Blindprägung, auf fünf Bünden geheftet, schöner umseitiger Rotschnitt. (Papier etw. stockfl., Exlibris auf Innendeckel).
Hauptwerk Hubers in einer posthumen Ausgabe, erstmals 1672 erschienen. – Das Werk wurde von Huber bis zu seinem Tod ständig überarbeitet und wegen seiner großen Bedeutung als ‘Allgemeine Staatslehre der Aufklärung’ bezeichnet. Sein entworfenes Rechtssystem beruht auf dem freien Willen autonomer Subjekte und gilt deshalb als Brücke zu einem demokratischen Rechtsstaat. Aus dem von ihm entworfenen Konzept der Volkssouveränität ergibt sich eine Einschränkung der Regierungsgewalt und ein Widerstandsrecht des Volkes. Huber ist einer der bedeutendsten Vertreter der sogenannten Eleganten Holländischen Jurisprudenz. Als Zeitgenosse von Gerard Noodt und Johannes Voet zählt er zu den bedeutendsten holländischen Juristen überhaupt, übertroffen in der Wirkung allein von Hugo Grotius. Er lehrte an den Universitäten von Franeker, Utrecht und Leiden und wirkte am Appellationsgericht von Friesland.
1636: geboren am 13. März in Dokkum, Friesland
1651. Beginn des Universitätsstudiums in Franeker zunächst Griechisch, Latein, Geschichte und Philosophie
1652: Wechsel auf die juristische Fakultät
1656: Studienreise nach Utrecht, Marburg und Heidelberg
1657: Promotion in Heidelberg am 14. Mai “de jure accrescendi″
1657: Ernennung zum Professor für Eloquentia, Historia et Politica in Franeker
1659: Heirat mit der Enkelin von Althusius am 4. Dezember
1660: am 1. Juni wird Huber rector magnificus (wieder: 1666-67 und 1677-78)
1662: Vorlesungen auch in der juristischen Fakultät
1665: Wechsel auf einen juristischen Lehrstuhl als Nachfolger von Wissenbach
1667: Professor primarius und Pandektenprofessor
1670: Ablehnung eines Rufes nach Leiden, Erweiterung der venia legendi für das ius publicum
1679: Ernennung zum Ratsherr am Hof von Friesland
1682: Rückkehr nach Franeker, Beginn seiner Privatvorlesungen
1694: am 8. November stirbt Huber in Franeker
Gruendliche Anleitung zum Krieges-Proceß, worinnen von denen Ober- und Unter-Krieges-Gerichten, Malefitz-, Stand-, Spieß– und Cammer-Rechte, Personen und Sachen, welche vor die Krieges-Gerichte gehoeren, dem Krieges-Proceß in buergerlichen und peinlichen Sachen, in der ersten und andern Instantz, wie auch denen Krieges-Straffen, nach denen Roemisch- und Rußisch-Kayserlichen, Koenigl. Preußischen, Frantzoesischen, Spanischen, Schwedischen, Daenemaerckischen und anderer Koenige, Churfuersten, Fuersten und Staende des Heil. Roemischen Reichs publicirten Krieges=Rechten umstaendliche gehandelt wird. Nebst einem zureichenden Register. Halle, zu finden in der Rengerischen Buchhandlung, 1738.
Kl.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 11 Bll. (Vorrede), 396 S., 14 Bll. (Register u. Anhang). Einfacher zeitgenössischer Pappband mit Rückentitelschildchen. (stellenw. etw. gebräunt).
Erste Ausgabe. – Knorre (1696-1753), gebürtiger Hallenser, studierte seit 1715 in seiner Heimatstadt bei Christian Wolff, Gundling, Thomasius, Ludovici und Justus Henning Böhmer, wechselte 1719 an die Universität Helmstedt und setzte sein Studium bei Leyser und Johann Paul Kress fort. Im Jahre 1720 nach Halle zurückgekehrt, folgte die Promotion 1721 bei Johann Peter von Ludewig. Ausgebildet bei den bedeutendsten Lehrern seiner Zeit, setzte sich Knorres akademische Karriere an der Universität Halle nahtlos fort: 1723 Ernennung zum a.o. Professor, seit 1726 o. Professor in verschiedenen (aufsteigenden) Funktionen. Schwerpunkte seiner Lehrtätigkeit bildeten neben dem römischen Recht auch das Kriminalprozessrecht sowie das Natur- und Völkerrecht. Die vorliegende Arbeit zum Kriegsprozess erschien in einer 2. Auflage posthum im Jahre 1754 unter leicht abgeändertem Titel. – Kat. Bibl. Kammergericht Berlin 1165; Kappler, Handb. der Lit. des Criminalrechts, Nr. 8379.
Commentarii de Re Diplomatica Imperatorum ac regum Germanorum inde a Caroli M. temporibus adornati. (Und Bd. 3:) Commentarii de Re Diplomatica Imperatricum Augustarum ac reginarum Germaniae ex probis literarum monimentis ad temporum seriem… accedunt appendices II in quibus de diplomatibus nonnullis cum Augustarum et reginarum Italiae tum Imperatricum Constantinopol. disseritur. 3 Bde. Norimbergae (= Nürnberg), sumtibus Iohannis Georgii Lochneri, 1745-1753.
Kl.-4to. (I, 1749:) Tb. mit Kupfer, 5 Bll., 506 S., 23 Bll. (Index u. Corrigenda), 7 Falttafeln im Anhang; (II, 1753:) Tb. mit Kupfer, XXXVIII, 432 S., 14 Bll. (Index), 5 Falttafeln im Anhang; (III, 1749:) Tb. mit Kupfer, 5 Bll., 493 S., 13 Bll. (Index u. Corrigenda), 4 Falttafeln im Anhang. Schöne, zeitgenössische Halbledereinbände mit Buntpapierbezug, Lederecken, schönem umseitigen Rotschnitt u. alten Rückentitelschildern. (kl. St.a.T. u. Tb.-Rückseite, insgesamt exzellenter Zustand).
Bedeutende Urkundensammlung, komplettes Exemplar. – Heumann (1711-1760, 1759 von Kaiser Franz I. mit dem Prädikat ‘von Teutschenbrunn’ geadelt), erzielte einen wesentlichen Fortschritt in der Geschichte der Diplomatik, indem er das Hauptgewicht auf die inneren Merkmale der Urkunden legte und ausführlich behandelte. “Auch in Gelehrtenkreisen landen Heumann’s Leistungen ehrenvolle Anerkennung. Im Mai 1746 erging an ihn ein Ruf aus Utrecht, kurze Zeit vor seinem Tode ein zweiter aus Erlangen” (vgl. Eisenhart, ADB). Der Name Heumanns von Teutschenbrunn ist vor allem mit der Universität Altdorf verbunden: hier studierte Heumann in den Jahren 1730-1734, nach Jahren als Hofmeister in Wien und sächsischer Rat und Amtmann in Weimar kehrte er im Jahre 1740 dorthin zurück, indem er einem Ruf an die Universität Altdorf folgte. Hier wurde er zunächst a. o. Professor der Rechte, dann ab 1744 für Institutionen, 1745 für Staatsrecht und 1757 für Pandekten. Die Rufe nach Utrecht und Erlangen lehnte er ab. “Heumann’s Name wird in den Annalen der Nürnbergischen Hochschule mit Verehrung genannt… Er beschäftigte sich hauptsächlich mit deutschen Rechtsalterthümern und Diplomatik, und haben seine Arbeiten über die Kaiserurkunden anregend gewirkt” (Eisenhart, ADB). Neben der vorliegenden Urkundensammlung bleiben vor allem seine “Initia juris politiae Germanorum” von 1757, mit denen er das Polizeirecht als Universitätsfach angeregt hat sowie sein “Geist der Geseze der Teutschen”, posthum im Jahre 1761 sowie in zweiter Ausgabe (besorgt von Johann Christian Siebenkees) im Jahre 1779 erschienen. – Vollständiges Exemplar, mit der meist fehlenden Fortsetzung bis auf Friedrich II. von 1753. Die Tafeln mit Schriften, Monogrammen und Siegeln. – Vgl. Wegele 555f.
Quaestionum Juris Publici libri duo, quorum primus est De rebus bellicis, secundus De rebus varii argumenti. Editio secunda. Lugduni Batavorum (= Leiden), apud Samuelem Luchtmans et Filios, 1752.
Gr.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 11 Bll., 384 S., 16 Bll. (Index). Zeitgenössischer Pergementband mit Deckel-Blindprägung u. handgeschr. Rückentitel. (Exlibris auf Innendeckel, exzellenter Zustand).
Klassiker des Völkerrechts, zuerst 1737 erschienen! – Im Bereich des Völkerrechts gilt Bynkershoek mit vorliegendem Werk als Begründer der positiven Schule des Völkerrechts. Er analysiert die Praxis des Krieges im wichtigsten Teil des Werks (″De Rebus Bellicus”) und zieht daraus seine theoretischen Schlussfolgerungen. Es zählt zu den wichtigsten Werken des Völkerrechts, auch wegen seiner Verurteilung militärischen Vorgehens gegen Zivilisten und seiner Forderung nach gerechter Behandlung Kriegsgefangener. Allerdings sieht Bynkershoek die damit verbundenen Schwierigkeiten und erläutert die Art und Weise, wie alle Kräfte eines Staates auf eine totale Weise in die Waagschale geworfen werden. – Bynkershoek (1673-1743) zählt als Zivilrechtler zur eleganten niederländischen Schule. Er studierte die Rechtswissenschaften auf Empfehlung Ulrich Hubers an der Universität Franeker, ließ sich als Rechtsanwalt nieder und machte Karriere bei Gericht, als Mitglied des Hohen Rates, des obersten Gerichts für Holland, Zeeland und Westfriesland, dessen Gerichtspräsident er 1724 wurde. Bynkershoek äußerte sich aber auch zum Jus Publicum, setzte sich hier teilweise in Gegensatz zu Hugo Grotius, etwa in der Frage, inwieweit eine Regierung die Herrschaft über das Meer haben könne. Er zählt zu den bedeutendsten niederländischen Juristen des 18. Jahrhunderts.
Corpus Juris Publici S. R. Imperii academicum, enthaltend des Heil. Röm. Reichs teutscher Nation Grund-Gesetze, nebst einem Auszuge der Reichs-Abschiede, anderer Reichs-Schlüße und Vergleiche. Neue u. mit Anmerkungen verm. Aufl. durch Gottlieb Schumann. Leipzig, in Johann Friedrich Gleditschens Buchhandlung, 1759.
8vo. Titelkupfer (Caroli IV. Aurea Bulla), Tb., XVIII S., 4 Bll. (Inhalt), 1 Leerbl., 1584 S., 8 Bll. (Register). Zeitgenössischer Ganzlederband mit gepr. Rückentitel sowie zusätzlichem (altem) Titelschild u. schönem umseitigen Rotschnitt. (Ebd. mit kl., kaum sichtbaren, Fehlstelle am Rücken, kl. St.a.T. u. Tb.-Rückseite sowie Titelkupfer verso, insgesamt aber sehr guter Zustand).
Bedeutendste Quellensammlung zum Staatsrecht des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation! – Posthume Ausgabe, zwei Jahre nach Schmaussens Tod erschiene von Gottlieb Schumann besorgte Ausgabe. Im Jahre 1730 edierte Schmauss erstmals eine handliche Textausgabe aller wichtigen Reichsgesetze, die ein zuverlässiges, geordnetes und auf den neusten Stand gebrachtes Corpus iurium publicorum Imperii darstellen sollte. Das Corpus iuris publici wurde rasch zum beliebtesten Quellenhandbuch der Zeit und erlebte bis 1794 immerhin sieben Auflagen. – Schmauss (1690-1757), seit 1734 Professor für Natur- und Völkerrecht in Göttingen, legte einen Grundstein dafür, daß Göttingen zur führenden Universität innerhalb der Reichspublizistik wurde und die bis dahin tonangebende Universität Halle ablöste. Seine Quellensammlung zur Gesetzgebung des Deutschen Reichs war als handliche Textausgabe die maßgebende an fast allen deutschen Universitäten. Sein Lehrbuch zum Verfassungsrecht des Reichs entstand aus einem Vorlesungszyklus. Schmauss, der politisch liberal eingestellt war, verband in besonderer Weise Theorie und Praxis und verknüpfte den Stoff mit ausgeprägten historischen Kenntnissen. Er bereitete in Göttingen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in gewisser Weise Pütter vor, mit dem die Universität Göttingen zur unangefochten führenden Fakultät auf dem Gebiet des Staatsrechts aufstieg. – Vgl. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1, München 1988, S. 309ff.; W. Sellert, J. J. Schmauss – ein Göttinger Jurist, in: JuS 1985, S. 843-847.
Untersuchung über die Natur und die Ursachen des Nationalreichthums. Aus dem Englischen der vierten Ausgabe neu übersetzt (von Christian Garve). 4 Bde. Breslau (und Leipzig), bei Wilhelm Gottlieb Korn, 1794-1796.
8vo. (I:) XX, 476 S., 2 Bll.; (II:) 2 Bll., 274 S., 1 Bl.; (III:) 2 Bll., 451 S.; (IV:) 484 S. Neue, prächtige braune Halblederbände mit geprägten Rückentitelschildern. Exzellenter Zustand!
Erste Garvesche Ausgabe (insgesamt 2. deutsche Ausgabe des Smith’schen Werkes ins Deutsche!), nach der maßgeblichen vierten englischen Originalausgabe. – Eines der klassischen Gründungswerke der modernen Nationalökonomie, das zuerst 1776 erschien und sofort seinen Siegeszug in der europäischen Rezeption antrat. Es ist eines jener Schlüsselwerke der Wissenschaft, die über ihr eigenes Fachgebiet weit hinausgreifen und vom liberalen Bürgertum begierig rezipiert wurden. Smith’s (1723-1790) “grosser Fortschritt … besteht darin, daß er sich von der Behauptung der Physiokraten über die mehrwertbildende Kraft der Natur freimacht und stattdessen die allgemein gesellschaftliche Arbeit, unabhängig von ihrer besonderen Form, als die einzige Quelle des Wertes anerkennt” (Bräuer 109). “Its remarkable success meant that it effectively defined the scope and content of political economy for later generations and was widely cited as an authority in favour of free market, … but is much more than the unsubtle apologia for private enterprise that it has been made to seem, allowing as it does an important regulating function to government” (Blaug 791). Die Garvesche Ausgabe wurde wegen ihrer Güte 1814 in Wien bei B. P. Bauer nachgedruckt. Laut Wilhelm Roscher war die Garve-Edition die erste gute Übersetzung des Werkes von Adam Smith (1723-90) in die deutsche Sprache! Garve (1742-98) war 1770-72 Professor in Leipzig und ist vor allem bekannt als Philosoph der deutschen Aufklärung. Eine unvollständige Ausgabe erschien bereits 1776-1778 bei Schiller und Wichmann in Leipzig in 2 Bänden (ein im Jahre 1792 erschienener Band 3/1 – für viele Bibliographien unbekannt – enthielt eine Zusammenstellung der Veränderungen der nach 1776 erschienenen englischen Ausgaben und hat mit der Übersetzung in den ersten beiden Bänden eigentlich nichts zu tun. Ein weiterer Band 3/2, der die Rezeption von Smith’s Werk dokumentieren sollte, erschien nicht mehr). Dann folgte bereits die hier vorliegende erste Garvesche Ausgabe 1794-1796, […]
Hrsg. von den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts. Bde. 1-152 sowie 15 Registerbde. (insgesamt 177 Bände). Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) bzw. Mohr Siebeck, 1952-2020.
8vo. Zusammen ca. 78.000 Seiten. Originale Verlagsleinen. Tadelloser Zustand!
Eine vom Verein der Richter des Bundesverfassungsgerichts in privater Nebentätigkeit herausgegebene autorisierte Sammlung der wichtigen Entscheidungen (mehrere Tausend Urteile und Beschlüsse in ungekürzter Form) des höchsten deutschen Gerichts. Der entsprechende Verlagsneupreis der angebotenen Reihe liegt bei ca. 8.850,— EUR. – “Die Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehört zu den einflussreichsten und meistzitierten Periodika der deutschen Jurisprudenz. Sie enthält alle Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in ungekürzter Fassung. Begonnen mit Gründung des Gerichts im Jahr 1951, wird die Sammlung inzwischen jedes Jahr mehrmals um neue Bände ergänzt. In der abgekürzten Zitierweise als »BVerfGE« ist sie jedem deutschen Juristen geläufig und gilt vielen sogar als »die amtliche Sammlung«. Zu den Höhepunkten der Sammlung gehören die vielzitierten Entscheidungen Elfes (BVerfGE 6, 32) und Lüth (BVerfGE 7, 198), die Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch (BVerfGE 39, 1; 88, 203), zum Schnellen Brüter in Kalkar (BVerfGE 49, 89), zum Mitbestimmungsgesetz (BVerfGE 50, 290), zu den Europäischen Verträgen von Maastricht und Lissabon (BVerfGE 89, 155; 123, 267), zur Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274), zu Hartz IV (BVerfGE 125, 175) und zur Europäischen Bankenunion (BVerfGE 151, 202)” (Verlag Mohr Siebeck).