UNTERHOLZNER,K.A.D., Ausführl. Entwickelung der Verjährungslehre. 2 Bde. 1828

UNTERHOLZNER, K(arl) A(ugust) D(ominikus),

Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten. 2 Bde. Leipzig, Verlag von Johann Ambrosius Barth, 1828.

8vo. XXVIII, 539, 36; 548 S. Zeitgenössischer Halbleder mit geprägtem Rückentitelschild (Bd. 1) und neuer Halbleder, an Bd. 1 angeglichen (Bd. 2). Hübsches Set!

Epochemachendes Werk in erster Ausgabe. – Unterholzner (1787- studierte die Rechtswissenschaften in Landshut, insbesondere beim Kriminalisten Feuerbach, danach in Göttingen bei Gustav von Hugo und in Heidelberg bei Martin, der damals als der erste Prozessualist galt. Im Jahre 1809 wurde er als letzter Kandidat an der aufgehobenen Hochschule Nürnberg promoviert. Mit beginn des Wintersemesters 1809 hielt er Vorlesungen an der Universität Landshut, als Kollege Savignys. “Ungemein fördernd für den jungen Gelehrten wirkte der Umgang mit Savigny, der 1808 an Hufeland’s Stelle nach Landshut gekommen war und es entstand durch Savigny’s Uebersiedelung nach Berlin in der Osterzeit 1810 für U. eine sehr fühlbare Lücke. Im Sommer desselben Jahres erhielt letzterer einen Ruf nach Marburg, welcher von Seiten der baierischen Verwaltung die Zusage einer ordentlichen Rechtsprofessur zur Folge hatte. Da sich jedoch die Verwirklichung dieses Versprechens auffällig in die Länge zog, nahm U. einen zweiten Ruf an, welcher durch Savigny’s Vermittelung im Sommer 1811 von Breslau ausgegangen war, was ihm wegen der getroffenen Staatsunterstützungen in baierischen Regierungskreisen sehr verübelt wurde… Dort las er das römisches Recht, Institutionen, Pandekten und Rechtsgeschichte, früher auch juristische Encyklopädie und Civilproceß… namentlich aber sein zweibändiges Werk: ‘Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungs-Lehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten’ (Leipzig 1828, 539 u. 548 S. mit 36 S. Register), fand nicht nur großen Beifall, sondern galt als epochemachende Leistung auf diesem Rechtsgebiete. Im J. 1858 erschien eine neu durchgesehene, von Schirmer bearbeitete Auflage des Buches. Ist auch Unterholzner’s Grundsatz, die verschiedenen Verjährungsarten als einheitliches Rechtsinstitut zu behandeln, von der neuen Doctrin so ziemlich aufgegeben, so bleibt doch U., wie auch Schirmer in seiner Vorrede zur zweiten Ausgabe hervorhebt, das hohe Verdienst, einer umfassenden, äußerst gründlichen Erforschung der Rechtsquellen, und wird aus diesem Grunde das Werk einen dauernden Platz in der Litteraturgeschichte behaupten” (vgl. den Beitrag Johann August von Eisenharts in der ADB, Bd. 39). – I. Einleitung und allgemeine Lehren; II. Besonderer Theil der Verjährungslehre.

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