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ALLGEMEINE GERICHTSORDNUNG für die Preußischen Staaten. Berlin 1795-96

Preußen – ALLGEMEINE GERICHTSORDNUNG

für die Preußischen Staaten. Erster Theil: Prozeßordnung Zweiter Theil: Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten. Dritter Theil: Pflichten der Justizbedienten. Register zur allgemeinen Gerichtsordnung für die Preussischen Staaten. Berlin, in der Buchhandl. des kön. preuß. geh. Commercien-Rathes Pauli, 1795-1796.

8vo. (Tl. 1:) VIII, 1288 S.; (Tle. 2-3 u. Register:) 2 Bll., 361 S., Tb., 238 S. Neue Halblederbände mit Rückentitelschildern.

Die Ansätze Preußens, das Justizwesen zu reformieren, reichen bis in den Beginn der Regierungszeit von König Friedrich I. zurück.

Die Idee eines preußischen Einheitsstaates auch im Hinblick auf Rechtsverwaltung, Rechtsverfassung und Rechtsprechung verwirklichte sich allerdings erst unter der Führung von Cocceji, Carmer und Suarez gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Im Jahre 1750 wurden durch die Erlangung des “privilegium de non appellando illimitatum” die letzten reichsrechtlichen Hindernisse auf dem Wege zur Vereinheitlichung der Gerichtsverfassung beseitigt. Anschließend wurde der Instanzenzug neu geordnet. Das Kammergericht und die Berufungsinstanzen in Berlin wurden zu einem aus 4 Senaten bestehenden sogenannten “Großen Friedrichs-Kollegium” zusammengefaßt. Die ersten drei Senate wurden Mittelinstanzen, genannt “Kammergerichte”, während der vierte Senat oberste Instanz des Staates bildete. Eine endgültige Regelung wurde im Jahre 1782 installiert, als das “Geheime Obertribnal” als höchste Instanz der preußischen Monarchie gegründet wurde. Die Kammergerichte blieben Mittelinstanzen neben einigen Gerichten aus der Provinz. Die Neuordnung der Gerichte war aber nur ein Teil der großen Justizreform. Der wichtigste Teil war die fortgesetzte Reformarbeit am Prozeßrecht. Dem großen preußischen Juristen Cocceji gelang es nicht, in dieser Hinsicht Abschließendes zu leisten. Sein Codex Fridericianus suchte den langwierigen schriftlichen Prozeß durch ein mündliches Verfahren abzulösen. Doch das Werk war zu sehr als Anleitungswerk für den Richter verfaßt, um sich als modernes Gesetzeswerk vollends durchsetzen zu können. Nach dem Tode von Cocceji übernahmen Carmer und Suarez auch die Prozeßreform. Die erste Frucht dieser Arbeiten war das am 26. April 1781 verkündete “Corpus Iuris Fridericianum”, erstes Buch, Von der Prozeßordnung”. Inhaltlich war es der Versuch, die Inquisitionsmaxime des Strafprozesses in den Zivilprozeß zu übernehmen. Gerade die Übertreibungen dieses Gesetzes führten zu einer Überarbeitung, die nicht mehr in der Zeit Friedrichs des Großen vollendet wurde. Ergebnis war die “Allgemeine Gerichtsordnung” von 1795/1796. Mit diesem Gesetz war die Rechtseinheit auf zivilprozessualem Gebiete und zugleich der Abschluß der Zivilprozeßreform erreicht, die für mehrere Jahrzehnte in Kraft blieb.

Order Number: 31777AB

Rare Book: EUR 450,--