SIEBENHAAR,E. u.a., Commentar zu dem BGB für Sachsen. 02.A. 3 Bde. Lpz. 1869
Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863. 2., vollständig umgearb. Aufl. 3 Bde. Leipzig, J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, 1869.
8vo. XVI, 495; VIII, 404; VIII, 521 S. Zeitgenössische Halbleinen und Halbleder. (St.a.T., Ebde. stellenw. ausgebessert).
Das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch (sächsBGB) trat am 1. März 1865 in Kraft und gilt als ein bedeutender historischer Meilenstein der deutschen Rechtsgeschichte, bevor es im Jahr 1900 vom reichsweiten BGB abgelöst wurde. Siebenhaars rechtswissenschaftlicher Kommentar erschien begleitend ab den 1860er Jahren in Leipzig. Eduard Siebenhaar (1806-1893), Vizepräsident des Dresdner Oberappellationsgerichts, war der entscheidende Initiator des vorliegenden (seltenen) Kommentars. – I: Die Publicationsverorndung, der allgemeine Theil und das Sachenrecht bearbeitet von Eduard Siebenhaar und Georg Siegmann; II: Das Recht der Forderungen bearbeitet von Karl Magnus Pöschmann; III: Das Familien-, Vormundschafts- und Erbschaftsrecht bearbeitet von Eduard Siebenhaar. Vollständiges Register von J. Winzer.
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