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HERMANN,J.H., Einleitung zu den Exceptionibus Forensibus. Jena 1733

Hermann, Einleitung zu den Exceptionibus Forensibus. Jena 1733

HERMANN, Johann Hieronymus,

Einleitung zu den Exceptionibus Forensibus, oder Gerichtl. Ausflüchten, darinnen kürtzlich die Dilatoriae und Peremtoriae abgehandelt und mit nützlichen Formuln illustrirt werden nebst einem Anhang unterschiedlicher Klagen, welchen man gewisse Ausflächten obiiciren kan. Andere und vermehrte Auflage. Jena, verlegts Johann Rudolph Cröter, 1733.

Kl.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 5 Bll., 450 S., 9 Bll. (Register). – (ANGEBUNDEN:) Johann Hieronymus HERMANN, Kurtzer Unterricht von den unterschiedenen Zeiten der Verjährungen, welche so wohl bey den Sachen, als Gerechtigkeiten und Klagen zu observiren vorkommen nebst einem zweyfachen Register. Jena, zu finden bey Johann Rudolph Crökern, 1733. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 7 Bll., 198 S., 5 Bll. (Register). – (ANGEBUNDEN:) Johann Rudolf ENGAU (I. R. E., anonym), Kurtze juristische Betrachtung Von der Verjährung derer Laster Darinnen gezeiget wird Was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Verordnungen Wegen der Verjährung in peinlichen Fällen verordnet, und in Praxi angenommen worden verfasset und aufgesetzt. Jena, zu finden bey Johann Rudolph Crökern, 1733. Tb., 1 Bl., 64 S. Schlichter, neuer Ganzleinen mit Rückentitelschild und Rotschnitt. (erstes Tb. am Innensteg etw. eng beschnitten, Papier stellenw. leicht gebräunt).

Schrift zum zivilprozessualen Klagerecht. – Das Buch widmet sich dem zivilprozessualen Klagerecht und befasst sich systematisch mit den rechtlichen Einwänden und Verteidigungsmitteln der beklagten Partei im Prozess (den sogenannten Exceptiones oder ‚Gerichtlichen Ausflüchten‘). Hermann unterteilt die Einreden, der damaligen Prozesstradition des Gemeinen Rechts folgend, in zwei Hauptkategorien: Dilatoriae (aufschiebende Einreden, die die Durchsetzbarkeit einer Klage zeitweise hindern, z. B. die Einrede der Stundung oder Unzuständigkeit des Gerichts) sowie die Peremtoriae (ausschließende bzw. zerstörende Einreden, die den Anspruch des Kälgers dauerhaft vernichten, z. B. die Einrede der Verjährung oder der Erfüllung). – Johann Hieronymus Hermann veröffentlichte in seiner Epoche mehrere praxisorientierte juristische Leitfäden. Auch der ‚Kurtze Unterricht‘ behandelt die Fristen und Regeln von Verjährungen bei Gütern, Gerechtigkeiten und rechtlichen Klagen. Die Fristenlehre und Verjährung (Praescription) im historischen Zivilrecht gilt für Sachen (Eigentum/Besitz), Gerechtigkeiten (Rechte) und gerichtliche Klagen. – Johann Rudolf Engau untersucht, wie im gemeinen Recht, sächsischen Recht und in Landesordnungen die Verjährung von strafbaren Handlungen, historisch als ‚Laster‘ bezeichnet, geregelt war. Schwere, besonders sakrilegische oder von Gott verbotene Verbrechen, galten oft als ewig verfolgbar und kannten keine Verjährung. Das Werk vergleicht das römisch-kanonische Gemeine Recht mit lokalen sächsischen und deutschen Landesordnungen. Es zeigt auf, wie Gerichte (in praxi) die Fristen zur Verfolgung von Missetaten anwendeten.

Bestellnummer: 32012AB

Antiquariat: EUR 340,--