BECK,J.J., Tractatus de eo, quod justum est circa stuprum. Nürnberg 1743

Beck, Von Schwäch- und Schwängerung der Jungfern. Nürnberg 1743

BECK, Johann Jodocus,

Tractatus de eo, quod justum est circa stuprum. Von Schwäch- u. Schwängerung der Jungfern und ehrlichen Wittwen. Worinnen von der Obligation deß Stupratoris, der demselben bey fälschlicher Beschuldigung gebührenden Satisfaction, der Straffe deß Stupratoris und der Geschwächten, dem Richter, vor welchen die Schwäch- und Schwängerungs-Sachen gehörig, der Legitimation der natürl. Kinder, wie auch von dem denen natärlichen Eltern über ihre natürliche Kinder, ingleichen dem dem Stupratori der Geschwächten, und denen natürlichen Kindern in Ansehung der Vormundschafft, Eheverbindungen, Testamenten, Successionen, Contracten, Verbrechen und Gerichtlichen Handlungen zustehenden Recht, und andern mehr, gründlich und ausfährlich gehandelt wird; Aus denen allgemeinen Reichs-Rechten, und denen bewährtesten Scriptoribus zusammen getragen, durch und durch mit denen allerneuesten Responsis, praejudiciis und decisionibus, bestärcket, und jedermänniglich zum besten, mit einem vollständigen Register versehen. Nürnberg, in Verlegung Johann Georg Lochners, Buchhändlers, 1743.

Gr.-8vo. Titelkupfer, Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 5 Bll. (Vorrede u. Inhalt), 918 S., 38 Bll. (Register). Neuer Halbpergamentband mit Rückentitel u. schönem umlaufendem Rotschnitt. Schöner Zustand!

Erste Ausgabe! – Das Werk spiegelt die rechtliche Praxis des Barock und der frühen Aufklärung wider, in der moralische Verfehlungen, Familienehre und finanzielle Absicherung unehelicher Kinder streng juristisch geregelt und miteinander verflochten waren. Das Buch befasst sich umfassend mit den damaligen zivil-, straf- und kirchenrechtlichen Aspekten von vorehelichem Geschlechtsverkehr, Verführung (‚Schwächung‘) und unehelicher Schwangerschaft. Beck trug für diesen Traktat das allgemeine Reichsrecht (wie die Constitutio Criminalis Carolina) sowie zeitgenössische Gerichtsurteile und wissenschaftliche Schriften zusammen. Der Aufbau behandelt im Wesentlichen folgende rechtliche Fragen: die Pflichten des Verführers (Obligation deß Stupratoris), z. B. welche rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen (wie Alimente oder Heiratsversprechen) ein Mann hatte, wenn er eine Jungfrau oder eine Witwe geschwängert oder verführt hatte. Wie mit fälschlichen Vaterschafts- oder Verführungsklagen umzugehen war und welche Genugtuung (Satisfaction) dem zu Unrecht Beschuldigten zustand. Welche rechtlichen Strafen sowohl für den Verführer als auch für die ‚geschwächte‘ Frau vorgesehen waren. Welcher Richter und welches Gericht für die Verhandlung von Schwächungs- und Schwängerungssachen rechtlich verantwortlich waren. – Das hübsche Frontispiz von A. Nunzer zeigt eine hochschwangere Frau bei der Trauung, sowie und mehrere Advokaten bei einer Prozession, ähnlich einer Taufe oder Gerichtsverhandlung mit Zusehern. – Beck, geboren am 20. Dezember 1684 zu Nürnberg, sein Vater war dort kaiserlicher Notarius, gestorben am 2. April 1744, studierte zunächst in Altdorf, schloss dann seine Rechtsstudien in Jena, Leipzig und Halle bei Stryk und Thomasius ab. 1706 promovierte er auf seiner Heimatuniversität zu Altdorf. Er war dann zunächst in Altdorf Rechtsanwalt, bevor er im Jahre 1720 zum Extraordinarius ernannt worden ist. 1729 wurde er o. Professor der Pandekten an der Universität Altdorf und zugleich Konsulent der Stadt Nürnberg. Nach dem Tode von Georg Heinrich Lincken wurde er erster Professor der Fakultät.

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