In der kleinen Reihe „AVKB-Edition“ sollen zusätzlich einige vergriffene oder schwer zugängliche Texte, Monographien und Bibliographien zusammengeführt und als Nachdrucke in gebundener Buchform zur Verfügung gestellt werden.

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JUSTI,J.H.G.v., Staatswirthschaft. 02.A. 2 Bde. Leipzig 1758

JUSTI, Staatswirthschaft. 2.A. 2 Bde. Leipzig 1758

JUSTI, Johann Heinrich Gottlob von,

Staatswirthschaft oder Systematische Abhandlung aller Oekonomischen und Cameral-Wissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfodert werden. In zween Theilen ausgefertiget. Zweyte stark vermehrte Auflage. 2 Bde. Leipzig, verlegts Bernhard Christoph Breitkopf, 1758.

8vo. (I:), Tb., XLVIII, 606 S.; (II:) Tb., 1 Bl., 744 S., 26 Bll. (Register). Mit 2 gefalteten Tabellen in Bd. 1 und 1 Falttabelle in Bd. 2. Neue grüne Pappbände mit geprägten roten Rückentitelschildern. (St.a.T. u. Tbrückseite v. Tl. 1).

Der bedeutendste Systematiker des Kameralismus! – Justi (1717-1771) war der bedeutendste Systematiker des Kameralismus „und kann in der Bedeutung für die Sozialwirtschaftslehre mit Becher im 17. Jh. und mit List im 19. Jh. verglichen werden…“ (Tautscher). Im Einklang mit der Naturrechtslehre seiner Zeit definiert er den Zweck des Staates als die Wohlfahrt der Untertanen zu steigern und damit seinen eigenen Wohlstand zu mehren. Der Staat hat seine Wirtschaftspolitik in diesem Sinne zu entfalten, die Kameralwissenschaften die theoretischen Grundlagen für die Wirtschaftspolitik des Staates zu erarbeiten. Als Sonderdisziplinen der Kameralwissenschaft nennt Justi die Lehre vom Polizeiwesen (= Wirtschaftspolitik) und die Finanzwissenschaft. Die erste Ausgabe des Werkes, eines von Justis Hauptwerken, war Kaiserin Maria Theresia gewidmet. Seine Bedeutung „kommt äusserlich dadurch zum Vorschein, dass er an die bedeutendsten Zentren der damaligen Wirtschaftspolitik berufen wurde“ (Tautscher). – I: Erster Theil, welcher die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst in sich begreift. II. Zweyter Theil, welcher die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift. Nebst einem vollständigen Register über beyde Theile. Mit Königl. Poln. und Churfürstl. Sächs. allergnädigsten Privilegio. – Vgl. Roscher 444f.; Kress 5448; DSB VII, 202; NDB X, 709; Menger 51 (EA); vgl. HdSW 5, 452f.

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