des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten unnd Herrn/ Herrn Juliussen/ Hertzogs zu Braunschweig/ und Lüneburgk/ etc. Auffs new verbessert/ gemehret/ und wiederumb in Druck gegeben. Sampt angehengter Kays. Confirmation/ Auch Privilegio, de non appellando intra summam trecentorum aureorum. Heinrichstadt/ bey der löblichen Vestung Wolffenbüttel, durch Conradt Horn, 1571.
8vo. Tb. mit Vignette, Fürstl. Porträt auf Tbrückseite, 7 nn. Bll., 80 num. Bll., 17 nn. Bll., 9 nn. Leerbll., 129 nn. von alter Hand beschriebene Bll., 3 nn. Leerbll., 17 nn. von alter Hand beschriebene Bll., 1 nn. Leerbl., 4 nn. von alter Hand beschr. Bll., 16 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. Bl., 11 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. Bl., 2 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. Bl., 47 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. letztes Bl. Zeitgenössischer Pergamentband mit 3-seitigem Blauschnitt. (Ebd. fachmännisch ausgebessert).
Hofgerichtsordnung, während der Amtszeit von Julius (1528-1589), des Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, Fürsten von Braunschweig-Wolfenbüttel (Regierungszeit: 1568-1589) entstanden. Julius gilt als einer der bedeutendsten Regenten seines Fürstentums, der als solcher zunächst gar nicht vorgesehen war. Erst nach dem Tode seiner älteren Brüder wurde Julius im Jahre 1553 Erbprinz. Sein Vater Herzog Heinrich der Jüngere, der als letzter Verteidiger des Katholizismus in Norddeutschland auftrat, konnte seinen Sohn, der stets dem Protestantismus zugeneigt war, freilich als Nachfolger nicht verhindern. In der Tat führte Julius kurz nach seinem Regierungsantritt die Reformation in seinen Regierungsgebieten ein. Er galt als zupackender und tatkräftiger Reformer auch auf den Gebieten der Verwaltung und der merkantilistischen Wirtschaftspolitik, als Förderer des Harzer Bergbaus. Sein Name ist ebenfalls eng verbunden mit der Entwicklung Wolfenbüttels (Gründung der Heinrichstadt 1571), der im Jahre 1568 gegründeten Universität Helmstedt (Alma Julia) sowie der „Liberey-Ordnung“, mit der die Wolfenbütteler Bibliothek offiziell begründet wurde. Julius Nachfolger wurde sein Sohn Heinrich Julius (1564-1613).
Dictionaire Historique et Critique. Troisieme Edition, a laquelle on a ajoûté la Vie de l’Auteur, & mis ses Additions & Corrections à leur place. 3. Ausgabe. 3 Bde. Rotterdam, (Reinier Leers), 1715.
Fol. (I, A-D:) Prächtiges Titelkupfer (Porträt Bayles), Tb. mit Vignette, XLIV (Preface de la prem. Edit., Averetissemens sur la seconde Ed., Histoire de Mr. Bayle et de ses ouvrages, Liste alphabetique), 1126 S.; (II, E-M:) Tb. mit Vignette, 1088 S.; (III, N-Z:) Tb. mit Vignette, 934 S., (Dissertations:) (935-) 986 S., (Eclaircissemens:) (987-) 1030 S., (Table des Matieres:) 45 nn. Bll. Die 4 wiederholten gestochenen Titelvignetten von G. v. d. Gouwen nach A. v. d. Werff. Prächtige, zeitgenössische Ganzledereinbände mit goldgeprägten Rückentitelschildern und Rückenornamentik. (Papier frisch, Ebde. stellenw. etw. fachmännisch ausgebessert, insgesamt sehr schöner Zustand).
Erste posthume Ausgabe! – Ein Monument der Frühaufklärung in einem schönen Zustand, mit dem gestochenen Porträt Bayles! – Bayle (1647-1706), Sohn eines hugenottischen Predigers, gilt – neben dem zehn Jahre jüngeren Fontenelle – als die zentrale Figur der französischen Frühaufklärung. Aufgrund der Hugenottenverfolgungen – mit ihrem Höhepunkt in der Aufhebung des Toleranzedikts von Nantes im Jahre 1685 durch Ludwig XIV. – ging Bayle nach Rotterdam, wo er einen Ruf als Professor der Philosophie und Geschichte annahm. Das „Dictionnaire“, zunächst in zwei Bänden erschienen, wurde vom holländischen Verleger Reinier Leers bestellt und sollte für den Verleger eine modernisierte Version von Louis Moréris „Grand Dictionnaire historique“ (zuerst 1674) ergeben, eines Namens- und Personenlexikons. Bayle schuf aber stattdessen ein Dictionnaire neuen Typs, eben das „Dictionnaire historique et critique“, wobei die kritische Sichtung des Wissens die Hauptrolle übernahm. Das dargelegte Wissen wird kritisch hinterfragt, verschiedene Standpunkte werden dargelegt und sollen die Leser zum ständigen Hinterfragen animieren. Damit wird Bayle zum „eigentlichen Schöpfer der historischen Akribie“ (Ernst Cassirer), worin sein Hauptverdienst für die Entwicklung des aufgeklärten Denkens besteht. Friedrich II. von Preußen schätzte Bayle über alle Maßen und bewahrte zahlreiche Auflagen in seiner Bibliothek auf. Bayles Lexikon, sein wichtigstes Werk, zuerst im Jahre 1697 in Rotterdam bei Leers erschienen, erlebte bis 1760 mehr als 10 Auflagen. Eine 2. Ausgabe erschien 1702, ebenfalls bei Leers in Rotterdam. – Hier mit dem gestochenen Porträt Bayles, das nur ganz wenigen Exemplaren der 3. Auflage beigebunden wurde und in den meisten Exemplaren fehlt! – Vgl. Ebert 1791; Graesse I, 314; Cioranescu 10610.
Staatswirthschaft oder Systematische Abhandlung aller Oekonomischen und Cameral-Wissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfodert werden. In zween Theilen ausgefertiget. Zweyte stark vermehrte Auflage. 2 Bde. Leipzig, verlegts Bernhard Christoph Breitkopf, 1758.
8vo. (I:), Tb., XLVIII, 606 S.; (II:) Tb., 1 Bl., 744 S., 26 Bll. (Register). Mit 2 gefalteten Tabellen in Bd. 1 und 1 Falttabelle in Bd. 2. Neue grüne Pappbände mit geprägten roten Rückentitelschildern. (St.a.T. u. Tbrückseite v. Tl. 1).
Der bedeutendste Systematiker des Kameralismus! – Justi (1717-1771) war der bedeutendste Systematiker des Kameralismus „und kann in der Bedeutung für die Sozialwirtschaftslehre mit Becher im 17. Jh. und mit List im 19. Jh. verglichen werden…“ (Tautscher). Im Einklang mit der Naturrechtslehre seiner Zeit definiert er den Zweck des Staates als die Wohlfahrt der Untertanen zu steigern und damit seinen eigenen Wohlstand zu mehren. Der Staat hat seine Wirtschaftspolitik in diesem Sinne zu entfalten, die Kameralwissenschaften die theoretischen Grundlagen für die Wirtschaftspolitik des Staates zu erarbeiten. Als Sonderdisziplinen der Kameralwissenschaft nennt Justi die Lehre vom Polizeiwesen (= Wirtschaftspolitik) und die Finanzwissenschaft. Die erste Ausgabe des Werkes, eines von Justis Hauptwerken, war Kaiserin Maria Theresia gewidmet. Seine Bedeutung „kommt äusserlich dadurch zum Vorschein, dass er an die bedeutendsten Zentren der damaligen Wirtschaftspolitik berufen wurde“ (Tautscher). – I: Erster Theil, welcher die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst in sich begreift. II. Zweyter Theil, welcher die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift. Nebst einem vollständigen Register über beyde Theile. Mit Königl. Poln. und Churfürstl. Sächs. allergnädigsten Privilegio. – Vgl. Roscher 444f.; Kress 5448; DSB VII, 202; NDB X, 709; Menger 51 (EA); vgl. HdSW 5, 452f.
System der Pandekten oder Versuch einer wissenschaftlichen Darstellung des Justinianeischen Privatrechts. 3., vermehrte u. verbess. Aufl. Erlangen, bei Palm und Enke, 1822.
8vo. XVI, 600 S. Neuer Pappband mit gepr. Rückentitelschild. (alter St.a.T., guter Zustand).
Letzte und beste Auflage! – „Fast kein einziger Paragraph der vorigen Ausgabe ist unverändert geblieben und gar vieles ist berichtiget worden, auch habe ich die Hauptbeweisstellen so viel es nöthig war, dem Texte hinzugefügt, und bei den wichtigern Lehrern, da sie in einem blossen Lehrbuche nicht vollständig erschöpft werden konnten, auf die nöthigen literarischen Hülfsmittel verwiesen“ (Bucher). Karl Franz Ferdinand Bucher (1786-1854), Sohn des Marburger Rechtsprofessors Johann Peter Bucher (1740-1820), geboren in Rinteln, wo sein Vater von 1772 bis 1796 Professor der Rechte war, besuchte das Gymnasium in Marburg. Seit 1801 studierte er dort die Rechtswissenschaften, unter anderem bei dem jungen Privatdozenten Friedrich Carl von Savigny (1779-1861). Im Jahre 1805 promovierte er bei seinem Vater in Marburg: De jure transmissionis. Nach kurzer Tätigkeit als Privatsekretär in Kassel wurde er im Jahre 1808 von König Jerome zum ordentlichen Professor der Rechte an die Universität Halle berufen. 1818 nahm er einen Ruf an die Universität Erlangen an. Bucher stellt in seinem System das Zivilrecht noch ganz auf die Grundlage des Justinianischen Rechts. Es ist eine hervorragende, knappe und übersichtliche Darstellung, gewidmet an Christian Friedrich Glück. Die Erstausgabe erschien in Marburg 1808, eine zweite Ausgabe im Jahre 1811 in Halle.
System des gemeinen deutschen Privatrechts. 3 Bde. Berlin, Weidmann’sche Buchhandlung, 1847-1855.
8vo. (I, 1847:) X, 2 Bl., 387; (II, 1853:) VIII, 554; (III, 1855:) VIII, 550 S., 1 Bl. (Druckfehler). Neue Pappbände mit geprägten Rückentitelschildern. (kl. St. a. Tbrückseiten bzw. Tb.).
Erste Ausgabe, von großer Seltenheit. – Beseler (1809-1884), Professor an den Universitäten Basel, Rostock, Greifswald und schließlich Berlin, einflußreicher Teilnehmer an den berühmten Germanistenversammlungen in Frankfurt am Main und Lübeck, Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung und von 1874 bis 1881 auch Mitglied des Deutschen Reichstages, war ein vehementer Streiter für das deutsche und germanische Recht, das neben dem römischem Recht in der Prägung von Savigny seinen Stellenwert bewahren sollte. Sein Lehrbuch zum deutschen Privatrecht war das führende seiner Zeit und war in seiner Methode weitgehend von Puchta beeinflußt. In der Frage der Kollision der Rechte (Internationales Privatrecht) folgt er meist den Auffassungen von Savigny. – Eine zweite Auflage erschien erst im Jahre 1866, dann auch nur zweibändig.
Geschichte der Kriegswissenschaften vornehmlich in Deutschland. Auf Veranlassung Sr. Majestät des Königs von Bayern hrsg. durch die Historische Kommission bei der Kgl. Akademie der Wissenschaften. 3 Bde. München und Leipzig, Druck und Verlag von R. Oldenbourg, 1889-1890.
8vo. (I.) XLVI, 865; (II.) XXXIX, (866-) 1766; (III.) XLVIII, (1767-) 2915 S. Prächtige, neuere grüne Halbleinenbände mit Buntpapierbezug u. Leinenecken sowie neuen Rückentitelschildern. (Geschichte der Wissenschaften in Deutschland. Neuere Zeit, 21). Sehr schöner Zustand!
Seltenes Standardwerk! – Jähns (1837-1900) war Professor für Geschichte der Kriegskunst an der Königl. Kriegsakademie im Range eines Majors. „Eine Geschichte des Kriegswesens, welche auf den Forschungsergebnissen der letzten Jahrzehnte beruht und also dem Stande des heutigen Wissens entspricht, wurde schon seit längerer Zeit von den Fachmännern gewünscht… So entstanden zuerst der Atlas und dann dies Handbuch einer Geschichte der älteren militärischen Technik als ein Versuch, die Fülle der in Monographien oder in allgemein-historischen Werken zerstreuten kriegskünstlerischen Thatsachen zu sammeln, kritisch zu sichten und zu einem organischen Ganzen zu verbinden, in ähnlicher Weise, wie das etwa Schnaase für die Geschichte der bildenden Künste in freilich schwer erreichbarer Vortrefflichkeit gethan hat“ (Jähns). Im Jahre 1872 erhielt der promovierte Jähns den Lehrstuhl für Geschichte der Kriegskunst an der Kriegsakademie; zuvor bekleidete er seit 1854 verschiedene Ämter in der preußischen Armee, u. a. seit 1864 als Regimentsadjutant, seit 1866 als Dezernent im Kriegsministerium, seit 1867 als Mitarbeiter der geographisch-statistischen Abteilung des Großen Generalstabs, seit 1870/71 als Kommissar des Generalstabs für die im Krieg mit Frankreich überaus wichtige Eisenbahnverbindung Weißenburg-Paris. – I. Altertum, Mittelalter, XV. und XVI. Jahrhundert; II. XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740; III. Das XVIII. Jahrhundert seit dem Auftreten Friedrichs des Großen, 1740-1800.
System des deutschen bürgerlichen Rechts. 5 Bde. Tübingen und Leipzig, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1900-1912.
8vo. (I:) XI, 646; (II:) XII, 1164; (III:) XI, 984; (IV:) VIII, 760; (V:) VII, 826 S. Neue, repräsentative Halblederbände mit Buntpapierbezug und gepr. Rückentitelschildern. Exzellenter Zustand!
Erstes systematisches Handbuch zum BGB! – Crome (1859-1931) studierte in Bonn und Leipzig bei Stintzing, Windscheid und Wach und wurde nach Abschluss des Studiums zunächst Richter, bis im Jahre 1892 die Habilitation in Marburg erfolgte. 1895 folgte eine außerordentliche Professur in Berlin, und schließlich wurde er als Ordinarius 1899 nach Bonn berufen, wo er bis zum Jahre 1923 lehrte. Crome verfasste mit vorliegendem Werk das erste umfassende systematische Handbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Sein Ziel war es, das bürgerliche Recht unter Vereinigung der romanistischen und germanistischen Grundlagen darzustellen. Es ist ein großes rechtsvergleichendes Werk. Das gilt nicht nur für die Rechtsdogmatik, weil Ius Romanum, deutsches Recht und das Recht des BGB zu einer Einheit geformt wird. Sondern auch in rechtshistorischer Sicht arbeitete Crome rechtsvergleichend. – 1. Einleitung und Allgemeiner Teil; 2. Recht der Schuldverhältnisse; 3. Recht an Sachen und an Rechten; 4. Immaterialgüterrecht. Familienrecht; 5. Erbrecht.