Pommern, 1657-1737: Ordnungen. Wismar und Alt-Stettin 1657-1737
Tribunals-Ordnung, Hoff-Gerichts-Ordnung, Policey-Ordnung, Gesinde-, Tagelöhner-, Baur- und Schäffer-Ordnung etc. Wismar und Alt-Stettin, Michael Höpfner, Daniel Starcke u. a., 1657-1737.
4to. Alter Ganzledereinband auf vier Bünden mit Rückentitelprägung.
Die Tribunals-Ordnung von 1657 bildete das rechtliche und organisatorische Fundament für das Wismarer Tribunal. Dieses Gericht fungierte als oberste Justizinstanz für alle norddeutschen Territorien der schwedischen Krone. Obwohl das Gericht seine Arbeit bereits am 17. Mai 1653 aufnahm, wurde die maßgebliche Justizordnung nach vorbereitenden schwedischen Diplomen erst im Januar 1657 feierlich publiziert. Maßgeblich ausgearbeitet wurde das Dokument von dem berühmten Greifswalder Juristen David Mevius (1609-1670), welcher zu dieser Zeit als Vizepräsident des Tribunals tätig war. Mit dem Wismarer Tribunal etablierte Schweden ein Gericht auf deutschem Boden, das den kaiserlichen Reichsgerichten (dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat) rechtlich gleichgestellt war. Urteile wurden direkt im Namen des schwedischen Königs gefällt. – Die Vorpommersche Hofgerichtsordnung von 1673 war eine grundlegende Prozessordnung für das höchste landesherrliche Gericht in Schwedisch-Pommern, das spätere Hofgericht Greifswald. Sie wurde unter schwedischer Herrschaft erneuert, um den Instanzenzug sowie die Zivil- und Verwaltungsrechtsprechung in der Region zu vereinheitlichen. Das Hofgericht war das zentrale Forum für Adlige, Hofbedienstete und Appellationen aus untergeordneten Instanzen. Die Ordnung von 1673 regelte die Klärung von Gerichtsständen und die Abgrenzung zum Wismarer Tribunal als oberster Appellationsinstanz, strukturierte Abläufe für Zivilprozesse, Schuldenklagen und die freiwillige Gerichtsbarkeit (wie Testamente und Verträge), Vorgaben zur Bekämpfung der ‚schlechten Justiz‘ und zur Sicherung eines geordneten Instanzenzugs. Die Ausführungen legten fest, wie Richter, Assessoren und Kanzlisten verfassungsgemäß zu agieren hatten.
TRIBUNALS-ORDNUNG, Von dem Durchleuchtigsten Groß-mächtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Carl Gustav der Schweden, Gothen, und Wenden Könige etc. Auffgerichtet und zu halten befohlen / inmassen dieselbe publiciret in Wißmar, anno 1657. Wismar 1657. Tb., 4 Bll., 205 S. (nachgebunden:)
VOR-POMMERSCHE HOFF-GERICHTS-ORDNUNG / Von dem Durchläuchtigsten / Großmächtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Carl II. / der Schweden, Gothen und Wenden Könige etc. Renoviret / und von männiglich zu observiren anbefohlen / wie dieselbe publiciret. Anno 1673. Alt-Stettin, Michael Höpfner, 1673. Tb., Königl. Wappen auf Tb.-Rückseite, 2 Bll., 134 S., 2 Bll. (Register), S. 135-142. (Vorgebunden:)
ABSCHIED / so bey solenner Visitation des Königl. Hohen Tribunals in Wißmar errichtet von dem Durchläuchtigsten Großmächtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Carl, der Schweden, Gothen und Wenden Könige etc. confirmiret und zu observiren befohlen / Wie derselbe publiciret anno 1692. Wobey auch angehänget die gemeine Bescheide / so von Anfang des Königl. hohen Tribunalis ergangen. Wißmar, in Verlegung Friederich Ludewig Zachariä, 1692. Tb., 15 Bll. (Vorgebunden:)
VISITATIONS-RECESSE des Königl. Pommerschen Hofgerichts in Greiffswaldt, de annis 1707 & 1737. Stralsund, in Verlegung Jac. Löfflers, 1737. Tb., 107 S. (Nachgebunden:)
Peinlich HALß-GERICHT / Des Allerdurchläuchtigsten, Großmächtigsten und Unüberwindlichen Kayser Carols des Fünfften / und des Heiligen Römischen Reichs Peinliche GerichtsOrdnung / auff den ReichsTagen zu Augspurg und Regenspurg / in Jahren dreißig / und zwey und dreißig gehalten / auffgericht und beschlossen. Alt-Stettin, von Michael Höpfner, 1673. Tb., 1 Bl., 95 S., 4 Bll. (Register). (Nachgebunden:)
Renovirte POLICEY-ORDNUNG im Hertzogthumb Vor-Pommern. Alte-Stettin, von Michael Höpfner, 1673. Tb., 2 Bll., 51 S. (Nachgebunden:)
Constitution von SCHULD-SACHEN. Alt-Stettin, von Michael Höpfner, 1673. Tb., 12 S. (Nachgebunden:)
Classificatio der Creditoren bey entstehendem CONCURS PROCESSE. Alt-Stettin, von Michael Höpfner, 1673. Tb., 7 S. (Nachgebunden:)
Der Königl. Regierung in Pommern Revidirte Constitution und Verordnung / Wie es mit KIRCHEN-SCHULDEN und PRIESTERHEBUNGEN / vermöge hiebevor auff dem Landtage zu Wolgast den 6. December 1662 getroffener und jetzo wiederholeter gemeinen Beliebung / zu halten. Zur Observantz bey den Gerichten / auch sonst männigliches Nachricht / durch öffentlichen Druck publiciret Im Jahr 1670. Alt-Stettin, von Michael Höpfner, 1673. Tb., 12 S. (Nachgebunden:)
Der Königl. Regierung in Pommern Renovirte GESINDE-, TAGELÖHNER-, BAUR- und SCHÄFFER-ORDNUNG. Wie solche auff vorher gepflogene Communication mit den Hnn. Land-Ständen auff dem Land-Tage zu Wolgast im Decembri 1669 adjoustiret und beliebet worden. Alt-Stettin, von Michael Höpfner, 1673. Tb., 26 S. (Nachgebunden:)
Der Königl. Regierung Patent wegen HEILIGUNG der FEST-BUß– und BET-TAGE / über das gantze Land publiciret anno 1662 (sowie:) Patent wegen reparirung der WEGE / STEGE / BRÜCKEN und DÄMME im Lande u. a. Patente. 10 Bll. (Nachgebunden:)
Renovirter Abdruck des Heiligen Römischen Reichs LAND-FRIEDENS. Alt-Stettin, von Michael Höpfner, 1673. Tb., 18 S., 1 Bl., beidseitig handschr. beschrieben von alter Hand (von Lilienchron?). (Nachgebunden:)
Renovirte CONSISTORIAL-INSTRUCTION, im Herzogthumb Vor-Pomern. Alt-Stettin, verlegts Daniel Starcke, 1681. Tb., 24 S. (vorletztes Bl. mit Tesastreifen geklebt, letztes Bl. mit Eckausriss, mit Textverlust).
Bestellnummer: 31776AB
Antiquariat: EUR 450,--
