Braunschweig-Lüneburg, 1713: OBER-APPELLATIONS-GERICHTS-ORDNUNG. Celle 1713

Braunschweig-Lüneburg, 1713 – OBER-APPELLATIONS-GERICHTS-ORDNUNG.

Chur-Fürstliche Braunschweig-Lüneburgische Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung / von dem Durchlauchtigstem Fürsten und Herrn / Herrn Georg Ludwig Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / des Heil. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Chur-Fürsten / Außgelassen und publiciret anno 1713. Celle, in Verlegung Hieronymus Friedrich Hoffmann, 1713.

Gr.-8vo. Titelkupfer (Porträt des Kurfürsten), Tb., 6 Bll., 351 S., 18 Bll. Zeitgenössischer Pergementband. (Ebd. stellenw. ausgebessert).

Die Chur-Fürstliche Braunschweig-Lüneburgische Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung von 1713 ist das grundlegende Verfassungs- und Prozessgesetz des Oberappellationsgerichts Celle. Sie wurde am 26. Juni 1713 von Kurfürst Georg Ludwig (dem späteren König Georg I. von Großbritannien) erlassen. Dieses historische Dokument gilt als ein Meilenstein der deutschen Justizgeschichte und der Professionalisierung der Territorialjustiz im frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich. Mit der Verleihung der neunten Kurwürde an das Fürstentum Braunschweig-Lüneburg im Jahr 1692 war die völkerrechtliche Pflicht verbunden, ein oberstes Berufungsgericht einzurichten. Erst durch die Errichtung des Gerichts (1711) und den Erlass dieser Ordnung (1713) verlieh der Kaiser das begehrte ‚Privilegium de non appellando illimitatum‘. Dies bedeutete, dass Untertanen der Kurlande nicht mehr die kaiserlichen Gerichte in Wien (Reichshofrat) oder Wetzlar (Reichskammergericht) anrufen durften. Das Oberappellationsgericht Celle wurde zur unanfechtbaren letzten Instanz. Die im Jahr 1713 erlassene Ordnung wurde zwanzig Jahre später durch die „verbesserte Einrichtung des Ober-Appellations-Gerichts“ vom März 1733 novelliert und den praktischen Erfahrungen angepasst. Das Gericht in Celle überstand das Ende des Alten Reiches und bildete im 19. Jahrhundert das höchste Gericht des Königreichs Hannover.

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