Hessen-Hanau, 1747: HOFGERICHTSORDNUNG. Fürstl Hoff- und Ehe-Gerichts-Ordg. 1747

Hessen-Hanau, 1747 – HOFF-GERICHTS-ORDNUNG.

Fürstliche Hessen-Hanauische Hoff- und Ehe-Gerichts-Ordnung. Publicirt den 17ten Jan. 1747. Hanau, gedruckt bey Johann Bernhard Lehr, 1747.

4to. Tb., 188 S., (Indices:) 22 Bll. Schlichter neuer Halbleinen.

Die Hoff- und Ehe-Gerichts-Ordnung für die Grafschaft Hessen-Hanau wurde am 17. Januar 1747 unter Landgraf Wilhelm VIII. von Hessen-Kassel (als Vormund und Regent) publiziert. Sie diente als maßgebliche Prozess- und Gerichtsordnung, die das Rechtssystem, die Instanzenwege sowie die Ehegerichtsbarkeit in der Region strukturierte und vereinheitlichte. Als bedeutender Teil regelte die Ordnung Ehesachen, Trennungen und Eheversprechen. In der frühneuzeitlichen Residenzstadt Hanau war das Konsistorium (Hof- und Ehegericht) zuständig, um Streitigkeiten nach (evangelischem) Kirchen- und weltlichem Recht zu schlichten. Die Ordnung legte zudem den formalen Rahmen für Gerichtsverfahren fest. Sie definierte die Zuständigkeit des Hanauer Hofgerichts (oft auch als Obergericht fungierend), Fristen für Appellationen (Berufungen) sowie den Instanzenzug von den Untergerichten hin zum landesherrlichen Hof. Sie spiegelte den zunehmenden Absolutismus wider, indem sie lokale Sonderrechte beschnitt und einheitliche, verlässliche Gerichtsabläufe innerhalb der Grafschaft schuf.

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