PHILLIPS,G., Grundsätze des gemeinen Privatrechts. 02.A. 2 Bde. Berlin 1838-39
Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts. 2., völlig umgearb. Aufl. 2 Bde. Berlin, bei Ferdinand Dümmler, 1838-1839.
8vo. XVI, 636; XVI, 579 S. Zeitgenössische Halblederbände mit Lederecken, Buntpapierbezug und geprägtem Rückentitel. Exzellenter Zustand!
Standardwerk der germanistischen Rechtswissenschaft! – Phillips versuchte als Vertreter einer germanistischen Richtung innerhalb der Historischen Rechtsschule, das originär deutsche Recht systematisch darzustellen und von den Einflüssen des römischen Rechts abzugrenzen. Vor der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 war das Recht in Deutschland zersplittert. Das ‚gemeine deutsche Privatrecht‘ beschrieb die im gesamten deutschen Raum geteilten, historisch gewachsenen Rechtsgewohnheiten germanischen Ursprungs. Phillips brach radikal mit dem Pandekten-System, das sich am römischen Recht orientierte. Er baute seine Systematik stattdessen auf drei ‚deutschen‘ Prinzipien auf, aus denen er alle Rechtsinstitute ableitete. Da das historische deutsche Privatrecht stark mit feudalen Strukturen verwoben war, integrierte er das Lehnrecht direkt in seine Darstellung. Das Werk war zu seiner Zeit ein Standardwerk der germanistischen Rechtswissenschaft und erschien bis 1846 in drei Auflagen. Aus moderner Sicht gilt das System des Werkes als wissenschaftlich überholt. Für die Rechtshistorie ist es jedoch ein wichtiges Dokument. Es zeigt den Versuch des 19. Jahrhunderts, eine eigenständige deutsche Identität in der Rechtswissenschaft zu begründen. – Phillips (1804-1872) war vor allem Rechtshistoriker und Kirchenrechtler. Nach dem Studium in Berlin und Göttingen habilitierte er sich zum deutschen Recht in Berlin. 1827 wurde er zum a.o. Professor an der Universität Berlin ernannt. 1828 trat er zum katholischen Glauben über, ging 1833 nach München, wo er 1834 eine angebotene Professur annahm. 1838 gehörte er zum Kreis der Mitgründer und Miteigentümer der „Historisch-politischen Blätter für das katholische Deutschland“. Im Zuge der Montez-Affäre in München verlor er seinen Lehrstuhl, folgte aber 1850 sogleich einem Ruf nach Innsbruck, 1851 einem Rufe an die Universität Wien.
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