LUDOVICI,J.F., Sachsen-Spiegel, oder das Sächsische Land-Recht. Halle 1720
Sachsen-Spiegel, oder das Sächsische Land-Recht, in der alt-teutschen, lateinischen und ietzo gebräuchlichen hoch-teutschen Sprache, nebst nöthigen Auszügen aus der Glosse, so weit selbige zum Verstande des teutschen Rechts etwas beyträget, und gegeneinanderhaltung der Zobelischen und Loßischen hochteutschen edition, wie auch einer Vorrede, darinnen die Historie, wie und wann das teutsche Recht zu erst in Schrifften verfasset worden, wie auch derer verschiedenen Ausleger und glossatorum desselben, enthalten ist. Halle, in Verlegung des Waysenhauses, 1720.
8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 3 Bll., 63 S. (Vorrede), 656 S., 72 Bll. (Register). Schlichter, zeitgenössischer Pergamentband. (Ebd. etw. angeschmutzt, Vorsätze erneuert, Tb. u. erste 2 Bll. restauriert, Papier stellenw. etw. gebräunt).
Ludovici (1671-1723) stellte den ursprünglichen mittelniederdeutschen Text des Sachsenspiegels einer für seine Zeit modernen, hochdeutschen Übersetzung gegenüber. Sie enthält wichtige Auszüge und Erklärungen der mittelalterlichen Glosse (Rechtskommentare), die für das Verständnis der Praxis im Alltag unerlässlich waren. – Der eigentliche Sachsenspiegel ist das wichtigste und älteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Er wurde zwischen 1220 und 1235 von Eike von Repgow verfasst. Es zeichnete erstmals das bestehende sächsische Gewohnheitsrecht in deutscher Sprache (statt auf Latein) auf. – „Ebenso sind seine Ausgaben des Sachsenspiegels und des Sächsischen Weichbildes, von 1720 und 1721, wennschon nur Abdrücke älterer Editionen, der Tendenz und Wirkung nach verdienstliche Unternehmungen… Man wird demnach Ludovici als einen nicht nur ungemein fleißigen, sondern auch tüchtigen, gelehrten, zu selbständiger Förderung der Gedanken und Aufgaben seiner Schule befähigten Juristen getrost bezeichnen dürfen.“ (vgl. Stintzing-L. III,1, 135f.).
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