In der kleinen Reihe „AVKB-Edition“ sollen zusätzlich einige vergriffene oder schwer zugängliche Texte, Monographien und Bibliographien zusammengeführt und als Nachdrucke in gebundener Buchform zur Verfügung gestellt werden.

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Klaus Breinlich

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BÖHMER,J.S.F., Meditationes in Const. Criminalem Carolinam. 01.A. Halle 1770

BÖHMER, Johann Samuel Friedrich,

Meditationes in Constitutionem Criminalem Carolinam. Accessit vetus ordinatio criminalis Bambergensis, Brandenburgica, Hassiaca. Halae Magdeburgicae (= Halle), litteris et impensis Ioan. Iust. Gebaueri, 1770.

4to. Gest. Titelkupfer (Porträt Böhmers), Tb. mit Wappen, 2 Bll., XIV, 982, 212 S. Zeitgenössischer Pergamentband auf 6 Bünden geheftet mit geprägtem Rückentitelschild.

Erste Ausgabe – einer der bedeutendsten und gründlichsten Kommentare zur Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., zugleich das strafrechtliche Hauptwerk Böhmers und der letzte große Carolinakommentar! – Böhmer analysierte die Carolina systematisch und schuf eine wissenschaftlich erschöpfende Erläuterung des damals geltenden deutschen Strafrechts. Das Werk ist stark vom Geist der Aufklärung geprägt. Böhmer argumentierte entschieden gegen eine theokratische Rechtsauffassung. Er forderte, das Strafrecht vom Menschen und seinem irdischen Leben her zu begründen. Dem Werk beigefügt sind ältere, bedeutende Landesrechtsordnungen, die als Vorläufer der Carolina gelten: die Bambergische Halsgerichtsordnung (Bambergensis), die Brandenburgische Halsgerichtsordnung (Brandenburgica) sowie die hessische Gerichtsordnung (Hassiaca). Es ist das letzte große Werk Böhmers! – Johann Samuel Friedrich Böhmer (1704-1772), Sohn des berühmten Kirchenrechtlers Justus Henning Böhmer, war Professor für Kriminalrecht an den Universitäten Halle und Frankfurt an der Oder. Er ist neben Carpzov der einflussreichste Kriminalist des deutschen Strafrechts vor dem Auftreten Feuerbachs. – Den Beginn einer modernen deutschen Strafrechtswissenschaft markierte die berühmte Constitutio Criminalis Carolina, also die peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V. Nach längerer Vorbereitungszeit wurde das Reichsgesetz im Jahre 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg verabschiedet. Die in der Folgezeit erschienenen Carolinakommentare bestimmten und diktierten den Fortgang der Strafrechtsdogmatik. Neben dem ersten großen wissenschaftlichen Kommentar von Kress ragte der von Böhmer heraus. Böhmers Carolinakommentar ist der gründlichste und wissenschaftlich wertvollste in der deutschen Strafrechtsgeschichte. Böhmer gilt als der beste Strafrechtstheoretiker des 18. Jahrhunderts. – Vgl. Pütter II, 390; Stintzing-L III/1, 302f.

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ESTOR,J.G., Anweisung für die beambten zu den processen. Marburg 1762

ESTOR, J(ohann) G(eorg),

Anweisung für die beambten und adelichen gerichts-verwalter in den gerichtlichen und aussergerichtlichen rechtshändeln auch zu den summarischen processen. Marburg, in der Müllerischen Buchhandlung, 1762.

8vo. 1072 S. Zeitgenössischer Ganzlederband mit geprägtem Rückentitelschildchen. (Ebd. etw. berieben u. stellenw. etw. ausgebessert).

Estor war einer der bekanntesten Juristen seiner Zeit, ein bedeutender Rechtslehrer, dessen Vorlesungen stets überfüllt waren. So erklären sich die vielen Rufe, die er ausschlug: 1735 Helmstedt, 1739 Frankfurt an der Oder, 1743 Halle, Erlangen und Gießen, 1744 Göttingen und Tübingen, 1746 wiederum Gießen, 1749 wiederum Halle, 1752 Wittenberg und auch Utrecht und Leiden. Estor war auch als juristischer Schriftssteller außerordentlich erfolgreich, wobei prozessuale Schriften einen deutlichen Schwerpunkt bildeten. Die Nähe des Reichskammergerichts im nahe gelegenen Wetzlar lieferten sicherliche einige Anläße für Schriften gerade der Rechtspraxis. Estor in Marburg und Johann Stephan Pütter in Göttingen bildeten Richter und Advokaten für dieses Gericht aus, die prozessuale Ausbildung war damals durchaus ein Ausbildungsschwerpunkt. Diese Literatur schwoll noch an, als das Reichskammergericht 1767 einer erneuten Reform unterzogen wurde. – Estor, geboren am 8. Juni in Schweinsberg in Hessen, gestorben am 25. Oktober 1773 in Marburg an der Lahn, begann sein Studium in Gießen, wechselte nach kurzem Aufenthalt in Jena 1719 nach Halle, wo er zunächst im Hause des Universitätskanzlers Johann Peter von Ludewig logierte und wenig später Hausgenosse und Freund von Nikolaus Hieronymus Gundling wurde. Neben Gundling hörte er auch Christian Thomasius und Justus Henning Böhmer in Halle, der damals führenden Rechtsfakultät in Deutschland. Nach drei Jahren verließ er Halle und sein Weg führte ihn auf seiner peregrinatio academica durch die Rechtsfakultäten Deutschlands, beginnend mit Leipzig, dann Straßburg. Schließlich promovierte Estor 1725 in Gießen und wurde ein Jahr später zum Extraordinarius ernannt. 1727 wurde er als Ordinarius in die Rechtsfakultät aufgenommen. 1735 wechselte Estor als Ordinarius für Pandekten nach Jena, wo er auch gleichzeitig am Schöffengericht und am Hofgericht tätig war. Im Jahre 1742 nahm er einen Ruf nach Marburg an, wo er von 1768 bis 1773 Kanzler der Universität war. […]

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PHILIPPI,J.A., Der vergrößerte Staat. Leipzig 1759

PHILIPPI, Johann Albrecht,

Der vergrößerte Staat. Leipzig, verlegts Bernhard Christoph Breitkopf, 1759.

8vo. Tb. mit Vignette, 7 Bll., 372 S., 14 Bll. (Register) mit Schlußvignette. Zeitgenössischer Pergamentband mit geprägtem Rückentitelschild u. schönem Rotschnitt. (Papier stellenw. etw. stockfl., knappe Eintragung von alter Hand mit Tinte auf Tb., insgesamt sehr schöner Zustand).

Erste Ausgabe, mit gedruckter Widmung „An Ihro Königl. Hoheit den Prinz von Preußen“. – Philippi (1721-1791) war ein bedeutender Staatsdenker in der Zeit König Friedrichs des Großen, mit Ideen für eine Neuordnung des preußischen Staates, insbesondere der Stadt Berlin. Philippi wurde 1767 zweiter Polizeidirektor in Berlin und übernahm 1771 die Aufgaben eines Stadtpräsidenten, wurde drei Jahre später Mitglied des Manufaktur- und Commerzkollegiums sowie des Armen- und Arbeitshausdirektoriums. Schließlich sollte er im Auftrag von Friedrich dem Großen (1712-1786) den gesamten Polizeiapparat neu strukturieren. Berlin war zu dieser Zeit in einem rasanten Wachstum begriffen, 1771 zählte die Stadt 128.000 Einwohner, 20 Jahre später bereits über 150.000. So sehr die Stadt prosperierte, die Zahl der Armen nahm ständig zu und wurden zu einem sozialen Problem. Philippi führte in Preußen nach französischem Vorbild das System der Geheimen Staatspolizei ein.

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BOLINGBROKE,H., Briefe über die Erlernung und Gebrauch der Geschichte. Lpz. 1758

BOLINGBROKE, Heinrich St. John Lord,

Briefe über die Erlernung und Gebrauch der Geschichte aus dem Englischen übersetzt durch C. G. Bergmann. Anderer Theil: Abriß der Geschichte von Europa vom Pyrenäischen bis zum Utrechter Frieden. 2 Tle. in 1 Band. Leipzig, in der Lankischen Buchhandlung, 1758.

8vo. Tb. mit Vignette, 6 Bll. (Vorrede), XCVI S. (Anmerkungen über das Leben des Lord), 208 S., Tb. (anderer Theil), (209-) 508 S., 2 Bll. (Inhalt). Zeitgenössischer Halbpergamentband mit handbeschr. Rückentitelschild, Buntpapierbezug und schönem Rotschnitt.

Schlüsseltext zum modernen Geschichtsverständnis! – Staatstheoretisches und geschichtsphilosophisches Werk des britischen Politikers und Philosophen. Das englische Original erschien posthum im Jahre 1752. Das Werk gilt als ein Schlüsseltext der Aufklärung und prägte maßgeblich das moderne Verständnis von Geschichtsschreibung. ‚Geschichte ist Philosophie, die anhand von Beispielen lehrt‘: dieser berühmte, von Dionysios von Halikarnassos entlehnte Satz ist das Leitmotiv des Werks. Für Bolingbroke ist Geschichte kein bloßes Auswendiglernen von Jahreszahlen, sondern ein praktisches Lehrbuch der Moral und Politik. Er wendet sich scharf gegen die damalige ‚pedantische‘ Geschichtsschreibung und Antiquare, die Fakten anhäufen, ohne deren tieferen Nutzen oder politische Relevanz für die Gegenwart zu begreifen. Die Briefe richten sich primär an junge Adlige und künftige Staatsmänner. Das Studium der Geschichte soll sie lehren, Ursache und Wirkung politischer Krisen zu verstehen und Tugend von Lastern zu unterscheiden. Bolingbroke übt subtile Kritik an traditionellen, biblisch geprägten Geschichtsdarstellungen, was damals zu heftigen theologischen Gegenreaktionen führte. Die Übersetzung von Christian Gottlob Bergmann, bereits 6 Jahre nach dem Original erschienen, machte Bolingbrokes Ideen im deutschsprachigen Raum populär. Sie beeinflußte namhafte Denker der deutschen Aufklärung und der sogenannten Popularphilosophie, darunter z. B. Johann Georg Hamann, der sich intensiv mit dem Text auseinandersetzte.

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DUARENUS,F., Omnia quae quidem hactenus opera. Frankfurt 1592

DUARENUS, Franciscus,

Omnia quae quidem hactenus edita fuerunt opera, non tantum plurimis in Digesta seu Pandectas & Codicem commentariis ac methodicis expositionibus, tamquae ab ipsomet auctore in lucem datae, quàm quae post eius excessum, vel inter eius membranas & in Bibliotheca sunt reperta, vel ab eius intimis familiaribus exhibita, quas eo exceperant dictante, illustrata, verùm etiam aliis ipsius in utroque iure relictis monumentis, ut sub titulorum indici videre licet, locupletata. Omnia nunc demum unico comprehensa volumine. Editio, ut postrema, ita & caeteris umquam antehac alibiegreßis, compluribus in locis, multo tersior ac emendatior. Cum indicibus titulorum, & rerum & verborum, locupletissimis. Francofurti (= Frankfurt), apud heredes Andreae Wecheli, Claudium Marnium, & Ioann. Aubrium, 1592.

Fol. (38 x 28 cm). Tb. mit Druckersignet, 9 Bll., 1222 S., 11 Bll. mit Schlußvignette. Prächtiger, zeitgenössischer blindgeprägter Schweinslederband, auf 5 Bünden geheftet, mit handgeschriebenem Rückentitel.

Berühmter Kommentar aus der Universität von Bourges, vom „Maximum iuris prudentiae ducem“ (Jacques Cujas)! – Franciscus Duarenus (1509-1559) baute die berühmte Reformuniversität zu Bourges inhaltlich und methodisch zu jenem hohen Standard aus, der später mit der Kennzeichnung „mos gallicus“ zur festen Einrichtung der meisten europäischen Universitäten wurde. Duarenus, ein Schüler von Andreas Alciatus, führte – nach dem Weggang des Italieners Alciat – die nachrückende Juristengeneration an. Im Jahre 1539 übernahm Duarenus einen Lehrstuhl an der Universität Bourges. Er fand eine Universität vor, die durch das Wirken von Andreas Alciatus von einem durchaus chaotisch anzusehenden reformatorischen Geist erfasst war, deren Konturen jedoch völlig unklar und deren Ziele nicht sichtbar waren. Mit großem Scharfsinn und Rationalität ordnete Duarenus den Wirrwarr der Reformansätze und erwarb sich mit bahnbrechenden, methodischen Studien und Schriften einen Namen in der Jurisprudenz. Gerade die protestantische Rechtswissenschaft hat insbesondere durch Schüler von Duarenus, so dem Juristen Forster, wichtige Impulse für den Aufbau einer eigenen protestantischen Rechtslehre erhalten. Auch die Nachfolgegeneration von Duarenus, deren berühmteste Vertreter Donellus und Cuiacius waren, schätzten Werk und Wirken von Duarenus hoch. So nannte Cuiacius ihn einen „maximum iuris prudentiae ducem“.

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