In der kleinen Reihe „AVKB-Edition“ sollen zusätzlich einige vergriffene oder schwer zugängliche Texte, Monographien und Bibliographien zusammengeführt und als Nachdrucke in gebundener Buchform zur Verfügung gestellt werden.

Sammeln ist ein Grundtrieb der menschlichen Natur und Büchersammeln eine der edelsten unter den Sammelleidenschaften


WINDSCHEID,B., Lehrbuch des Pandektenrechts. 03.A. 3 Bde. Düsseldorf 1870-74

WINDSCHEID, Lehrbuch des Pandektenrechts. 3.A. 3 Bde. Düsseldorf 1870-74
Porträt Bernhard Windscheids

WINDSCHEID, Bernhard,

Lehrbuch des Pandektenrechts. Mit Wort-, Sach- und Spruchregister zu Windscheid’s Lehrbuch des Pandektenrechts. Bearb. unter Vorwissen des Herrn Verfassers von einem höheren Justizbeamten. 3. Aufl. 3 Bde. Düsseldorf, Verlagshandlung von Julius Buddeus, 1870-1874.

8vo. (I, 1870:) XV, 744; (II, 1870:) XV, 891; (III, 1874:) X, 418 S., (Wort-, Sach- und Spruch-Register, 1874:) VI, 244 S. Prächtige, neue Halbledereinbände mit Buntpapierbezug.

Dritte Ausgabe des berühmten Pandektenlehrbuches, mit dem seltenen Wort-, Sach- und Spruch-Register! – Die Editio Princeps erfolgte für den ersten Bandes seines auf drei Bände angelegten Pandektenlehrbuches im Jahre 1862. Der zweite Band folgte in den Jahren 1862-63. Der dritte Band erschien erst im Jahre 1870, weil die Ausarbeitung verzögert wurde durch die zweiten Auflagen des ersten Bandes (1867) und des zweiten Bandes (1868): „Nachdem der zweite Band dieses Lehrbuchs, das Obligationenrecht und das Familienrecht enthaltend, in den Jahren 1865 und 1866 erschienen ist, sehe ich mich genötigt, ehe ich an die Ausarbeitung des dritten gehen kann, eine neue Auflage der beiden ersten Bände zu besorgen, von welcher ich hiermit dem Publikum den ersten übergebe. Diese Auflage ist keine umgearbeitete, aber ich darf sie eine verbesserte nennen… Die Besorgung des ersten Bandes dieser neuen Auflage hat mich bei angestrengter Arbeit ein ganzes Jahr in Anspruch genommen; ich darf nicht hoffen, daß der zweite Band in geringerer Zeit wird vollendet werden können. So ist es mir unmöglich, das Erscheinen des dritten Bandes für eine frühere Zeit, als für das Jahr 1869, in Aussicht zu stellen… Auch diesen zweiten Band habe ich wie den ersten, in sachlicher und sprachlicher Beziehung, einer sorgfältigen Revision unterworfen; namentlich ist die neuere Literatur überall nachgetragen und eingearbeitet worden…“. – Über die Bedeutung von Bernhard Windscheid im Rahmen der Pandektenrechtswissenschaft sowie in der Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft gibt es keinen Streit. Windscheid wird zu den bedeutendsten Zivilrechtslehrern Deutschlands überhaupt gezählt. Er steht in einer Reihe mit Jhering und Puchta, übertroffen in seinem Ansehen nur von Savigny. Sein Pandektenlehrbuch ist jedoch das bedeutendste Zivilrechtslehrbuch, das je ein deutscher Rechtsgelehrter geschrieben hat. Kein anderes Lehrbuch hat so intensiv und beinahe so absolut die deutsche Rechtswissenschaft beherrscht wie das von Windscheid. Die Bedeutung und das Ansehen seines Lehrbuches war umfassend, sowohl die Rechtslehre, der Rechtsunterricht wie auch die Rechtspraxis orientierten sich bis zum BGB an Windscheid. Über den Rang von Windscheid und sein Pandektenlehrbuch gibt sein Freund Rudolph von Jhering (1818-1892) treffend Auskunft. In seinem Brief vom 18. März 1886 an Bernhard Windscheid selbst bringt er es auf den Punkt, wenn er den Unterschied seines Freundes Windscheid von den anderen Pandektisten seiner Zeit beschreibt: „Du repräsentierst die romanistische Wissenschaft wie kein anderer. Wir anderen repräsentieren ein Stück derselben oder eine gewisse Richtung innerhalb derselben, die ganze keiner außer Dir.“ – Windscheid hat ein modernes Lehrbuch geschrieben. Es wollte die geltende Zivilrechtsdogmatik insgesamt erfassen, ohne auszuufern, die Kontroversen aufzeigen, ohne an Materialfülle zu ersticken. Diese Aufgabe hat Windscheid meisterlich gelöst, oder wie er es selbst formuliert. In seinem Vorwort sah sich Windscheid in Konkurrent zu den Lehrbüchern von Ludwig ARNDTS (1803-1878) und Georg Friedrich PUCHTA (1798-1846), die er aber bereits mit der ersten Auflage verdrängte. Zur Erfassung der älteren Literatur verweist Windscheid in seinem Vorwort selbst auf den großen Pandektenkommentar von Christian Friedrich GLÜCK (1755-1831). – Bd. 1 : Einleitung. Erstes Buch: Von dem Rechte überhaupt. Zweites Buch: Von den Rechten überhaupt. Drittes Buch: Das Sachenrecht. Bd. 2: Viertes Buch: Recht der Forderungen. Fünftes Buch: Das Familien-Recht. Bd. 3: Sechstes Buch: Erbrecht

Bestellnummer: 571CB

Antiquariat: EUR 600,-- 


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